Begleitpersonen bei der Anhörung im Asylverfahren (juristische Information des Flüchtlingsrats Niedersachsen)

Vertrauenspersonen können Asylsuchende zu ihrer Anhörung begleiten. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat eine Argumentationshilfe zu der Frage veröffentlicht, ob Asylsuchende bei ihrer Anhörung beim BAMF ein Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson haben – darauf weist der Informationsverband Asyl & Migration auf seiner Website hin:

Das BMI bestätigt, dass Beistände bei Anhörungen ein Anwesenheits- und Fragerecht haben. Die Diakonie Hessen stellt einen Musterbrief zur Anmeldung von Beiständen zur Verfügung.

Flüchtlingsräte und Wohlfahrtsverbände berichten aktuell vielfach davon, dass Beratende, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder freiwillig Engagierte von Mitarbeitenden des BAMF an verschiedenen Außenstellen und Ankunftszentren zurückgewiesen werden, wenn sie zur Unterstützung von Schutzsuchenden an einer Anhörung teilnehmen wollen.

Um das Recht einer schutzsuchenden Person auf einen Beistand bei der Anhörung im Asylverfahren durchzusetzen, stellt der Flüchtlingsrat Niedersachsen online eine juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ zur Verfügung.

Die Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass Schutzsuchende bei der Anhörung im Asylverfahren ein Recht darauf haben, von einem Beistand begleitet zu werden. Der Anspruch auf Begleitung durch einen Beistand bei Gesprächen mit Behörden ergebe sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 14 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dabei müsse es sich bei dem Beistand nicht um eine Juristin oder einen Juristen handeln.

Quelle und weitere Informationen: http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56581.html

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